Moe's IT

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Bedingungen gelten für alle Leistungen gegenüber Unternehmen. Abweichende Vereinbarungen im Angebot gehen ihnen vor.

Stand:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Moe's IT UG (haftungsbeschränkt), An der Bäk 44, 23570 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Moritz Schmilgeit (nachfolgend „Auftragnehmer“), und seinen Auftraggebern über Beratungs-, Entwicklungs-, Automatisierungs- und Betriebsleistungen.

(2) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Der Auftragnehmer schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder im Vertrag haben Vorrang vor diesen Bedingungen.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Angebot bleibt, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage ab Zugang gültig.

(2) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots in Textform zustande. Eine Bestätigung per E-Mail genügt der Textform.

(3) Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen und Zusagen sind nur verbindlich, wenn der Auftragnehmer sie in Textform bestätigt. Das gilt auch für Angaben zu Eigenschaften der Leistung, die über die vereinbarte Leistungsbeschreibung hinausgehen.

(4) Anfragen über das Kontaktformular dieser Website sind keine Vertragsangebote und begründen keinen Anspruch auf Leistungserbringung.

§ 3 Leistungsgegenstand und Leistungsänderungen

(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot und der dort in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung. Leistungen, die dort nicht genannt sind, sind nicht geschuldet.

(2) Beratungs- und Unterstützungsleistungen sowie Einsätze nach Zeitaufwand sind Dienstleistungen im Sinne des § 611 BGB; ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet. Die Erstellung abgrenzbarer Werke, insbesondere von Software und Websites zum Festpreis, erfolgt als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB.

(3) Änderungswünsche des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer geprüft. Führen sie zu Mehraufwand oder zu einer Verschiebung von Terminen, teilt der Auftragnehmer dies vor Umsetzung mit; die Umsetzung erfolgt erst nach Zustimmung in Textform.

(4) Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung Dritte einsetzen. Er bleibt dem Auftraggeber gegenüber für deren Leistung verantwortlich.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Zugänge und Ansprechpartner rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form bereit.

(2) Der Auftraggeber benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson und beantwortet Rückfragen sowie Freigabeanfragen innerhalb angemessener Frist, in der Regel innerhalb von fünf Werktagen.

(3) Der Auftraggeber sichert zu, dass er an überlassenen Inhalten, insbesondere Texten, Bildern, Logos und Daten, die erforderlichen Rechte besitzt.

(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Mehraufwand, der dem Auftragnehmer hierdurch entsteht, wird nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen vergütet.

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Es gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung, wahlweise als Festpreis, nach Tages- oder Stundensätzen oder als monatliches Kontingent. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Ist für eine Leistung ausnahmsweise keine Vergütung vereinbart, gilt die übliche Vergütung als vereinbart, bei Werkleistungen nach § 632 Abs. 2 BGB, bei Dienstleistungen nach § 612 Abs. 2 BGB. Die jeweils geltenden Sätze ergeben sich aus dem Angebot des Auftragnehmers.

(3) Bei Abrechnung nach Aufwand weist der Auftragnehmer die erbrachten Zeiten nachvollziehbar aus. Reisezeiten und Reisekosten werden nur berechnet, soweit sie im Angebot vereinbart sind; sie werden für jeden Auftrag gesondert vereinbart.

(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Projekten mit einem Volumen über 5.000 € netto ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.

(5) Laufende Leistungen wie Wartung, Betrieb und Retainer werden monatlich im Voraus abgerechnet. Gerät der Auftraggeber mit mehr als zwei Monatsbeträgen in Verzug, kann der Auftragnehmer diese Leistungen nach vorheriger Ankündigung bis zum Ausgleich aussetzen.

(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.

§ 6 Termine, höhere Gewalt und Abnahme

(1) Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Verzögerungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verlängern die Fristen entsprechend.

(2) Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, berechtigen ihn, die betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Epidemien, Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, großflächige Störungen der Strom-, Netz- oder Cloud-Infrastruktur sowie der Ausfall wesentlicher Vorleistungen Dritter, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

(3) Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich in Textform über Eintritt und voraussichtliche Dauer der Behinderung. Schadensersatzansprüche wegen einer so verursachten Verzögerung bestehen nicht; das gilt auch, wenn dadurch Termine des Auftraggebers nicht eingehalten werden können. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate an, kann jede Partei den betroffenen Auftrag in Textform kündigen; bereits erbrachte Leistungen werden vergütet, eine Stornogebühr nach § 10 Absatz 2 fällt in diesem Fall nicht an.

(4) Bei Werkleistungen stellt der Auftragnehmer das Werk zur Abnahme bereit. Der Auftraggeber prüft es innerhalb von zehn Werktagen und erklärt die Abnahme in Textform oder benennt die Mängel, die der Abnahme entgegenstehen.

(5) Erfolgt innerhalb dieser Frist weder Abnahme noch Mängelanzeige, gilt das Werk als abgenommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber das Werk produktiv einsetzt.

(6) Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Für abgrenzbare Teilleistungen können Teilabnahmen vereinbart werden.

(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 7 Nutzungsrechte und Urheberrecht

(1) An den im Auftrag erstellten Arbeitsergebnissen räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vertraglich vorausgesetzten Zweck ein.

(2) Der Auftraggeber erwirbt kein Miturheberrecht, auch wenn er durch Ratschläge, Ideen, Anregungen oder beigestellte Inhalte am Entstehungsprozess beteiligt war. Die Arbeitsergebnisse gelten im Verhältnis der Parteien als urheberrechtlich geschützte Werke, auch wenn sie die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreichen; die Regelungen dieses Paragrafen finden dann entsprechende Anwendung.

(3) Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben alle Rechte beim Auftragnehmer. Eine Weiterübertragung oder Unterlizenzierung an Dritte bedarf der Zustimmung in Textform; die Übertragung im Rahmen einer Unternehmensnachfolge bleibt zulässig.

(4) An Werkzeugen, Bibliotheken, Vorlagen und wiederverwendbaren Bestandteilen, die der Auftragnehmer unabhängig vom Auftrag entwickelt hat, verbleiben sämtliche Rechte bei ihm; der Auftraggeber erhält daran das für die Nutzung des Arbeitsergebnisses erforderliche einfache Nutzungsrecht.

(5) Eingesetzte Fremdsoftware, Schriften, Bilder und Open-Source-Bestandteile unterliegen den Lizenzbedingungen ihrer Urheber; der Auftragnehmer weist auf einschränkende Bedingungen hin. Für Vergütungsansprüche von Verwertungsgesellschaften, insbesondere GEMA und VG Bild-Kunst, die aus vom Auftraggeber beigestellten oder von ihm gewünschten Inhalten entstehen, ist der Auftraggeber verantwortlich.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, an den Arbeitsergebnissen in branchenüblicher Weise als Urheber genannt zu werden, beispielsweise durch einen dezenten Hinweis im Fußbereich einer Website oder in der Dokumentation einer Anwendung. Der Auftraggeber kann der Nennung in Textform widersprechen.

(7) Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber mit Namen und Logo als Referenz nennen und Arbeitsergebnisse in seinem Portfolio zeigen, soweit der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht.

§ 8 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder ihrer Natur nach vertraulich sind, zeitlich unbegrenzt vertraulich und machen sie Dritten nicht zugänglich. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet die von ihm eingesetzten Mitarbeitenden und Dritten entsprechend.

(3) Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

(4) Zugangsdaten, die der Auftraggeber überlässt, verwendet der Auftragnehmer ausschließlich zur Vertragserfüllung und gibt sie nach Abschluss der Arbeiten zurück oder löscht sie.

§ 9 Haftung und Freistellung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei der Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist der Höhe nach auf die im betroffenen Auftrag vereinbarte Nettovergütung, bei Dauerschuldverhältnissen auf die Vergütung von zwölf Monaten, begrenzt.

(4) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

(5) Für seine gesetzlichen Vertreter und seine Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer in demselben Umfang wie für eigenes Verhalten. Soweit seine Haftung nach den Absätzen 2 bis 4 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt das auch für die persönliche Haftung seiner Mitarbeitenden, gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

(6) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass von ihm beigestellte Inhalte oder Daten Rechte Dritter verletzen.

§ 10 Laufzeit, Kündigung und Stornierung

(1) Dauerschuldverhältnisse wie Wartung, Betrieb und Retainer laufen auf unbestimmte Zeit und können von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Im Einzelvertrag können eine Mindestlaufzeit, beispielsweise zwölf Monate, und eine automatische Verlängerung um jeweils denselben Zeitraum vereinbart werden; dann gelten die dort vereinbarten Fristen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Textform.

(2) Kündigt der Auftraggeber einen zum Festpreis beauftragten Werkvertrag vor Beginn der Arbeiten, schuldet er eine Stornogebühr in Höhe von 10 % der vereinbarten Vergütung. Kündigt er nach Beginn der Arbeiten, schuldet er die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen zu den vereinbarten Sätzen zuzüglich 25 % der auf die noch nicht erbrachten Leistungen entfallenden Vergütung. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

(3) Bei Beauftragungen nach Aufwand werden im Fall einer Kündigung ausschließlich die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen abgerechnet. Eine Stornogebühr fällt dafür nicht an.

(4) Bricht der Auftraggeber ein Projekt ab oder ändert er dessen Voraussetzungen wesentlich, ersetzt er dem Auftragnehmer zusätzlich die dadurch entstehenden Aufwendungen, insbesondere Kosten aus Verträgen, die der Auftragnehmer für dieses Projekt mit Dritten geschlossen hat, und stellt ihn von den entsprechenden Verbindlichkeiten gegenüber diesen Dritten frei. Ansprüche nach Absatz 2 bleiben unberührt; derselbe Aufwand wird nicht doppelt berechnet.

(5) Nach Beendigung übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Arbeitsergebnisse, Zugänge und die vorhandene Dokumentation in einem üblichen Format. Ein darüber hinausgehender Aufwand zur Migration wird nach Aufwand vergütet.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Lübeck, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen; ausschließliche gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt. Erfüllungsort ist Lübeck.

(3) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte bedarf der Zustimmung der jeweils anderen Partei in Textform. Die Übertragung im Rahmen einer Unternehmensnachfolge bleibt zulässig. § 7 Absatz 3 bleibt unberührt.

(4) Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Bedingungen aus sachlich gerechtfertigten Gründen zu ändern, insbesondere bei Änderungen der Rechtslage, der Rechtsprechung, der eingesetzten Technik oder der Leistungsprozesse. Er teilt die Änderung dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb dieser sechs Wochen in Textform, gilt die Änderung als angenommen; auf diese Folge weist der Auftragnehmer in der Mitteilung gesondert hin. Widerspricht der Auftraggeber, gelten die bisherigen Bedingungen fort; in diesem Fall kann jede Partei das Dauerschuldverhältnis zum geplanten Wirksamwerden der Änderung kündigen.

(5) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.